Ein Unfallgutachten wird stets erforderlich, wenn sich ein Verkehrsunfall ereignet hat. Dabei ist es wichtig, zwischen Fremdverschulden (Haftpflichtschaden) und Eigenverschulden (Kaskoschaden) zu unterscheiden. Im Falle eines Kaskoschadens ist man an die Weisungen des Kaskoversicherers gebunden, der die Schadensteuerung übernimmt gemäß dem bestehenden Vertrag. Bei einem Haftpflichtschaden ist die Lage jedoch anders. Als Geschädigter obliegt es Ihnen gesetzlich, für die Beweissicherung zu sorgen. Gemäß §249 BGB haben Sie jedoch das Recht auf einen Sachverständigen Ihrer Wahl. Nur durch diesen ist eine objektive Sicherung der Beweise für Schadensumfang, -höhe, Wertminderung, Wiederbeschaffungswert, Restwert, Nutzungsausfall, Reparatur- und Wiederbeschaffungsdauer gewährleistet. Im Falle eines unverschuldeten Unfalls sollte niemals der Sachverständige des regulierenden Haftpflichtversicherers herangezogen werden, da diese oft nur das Ziel haben, die Regulierungssumme zu Lasten des Geschädigten zu minimieren.